S A T Z U N G

§ 1      Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendförderung Hirzenhain“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und erhält dadurch den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Hirzenhain.

 

§ 2      Zweck des Vereins

Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe der Gemeinde Hirzenhain und Förderung der Kindertagesstätte Himmelsstürmer Hirzenhain (insofern sie dem pädagogischen Konzept nicht widersprechen).
Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

-         Durchführung von Projekten (z.B Musikworkshops, Lagerfeuerabende, Teilnahme an festlichen Veranstaltungen, Tanzkurse, etc.)

-         Ausrichtungen von Veranstaltungen (Kinderfasching, Sankt Martins Umzug, Discoabende, etc.)

-         Ausflüge und Ferienspiele

-         Anschaffung von Spiel- und Lerngeräten

-         sonstige Maßnahmen im Kinder und Jugendbereich

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3      Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede persönliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich mit Hirzenhain verbunden fühlt und die deren Attraktivität  fördern möchte. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Mitgliedserklärung, die direkt an den Vorstand zu richten ist, erworben. Sofern der Vorstand dieser Beitrittserklärung nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht ist sie gültig bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.  Mit der Abgabe der unterschriebenen Mitgliedserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

 

2.      Die Mitgliedschaft endet

a.       durch den Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung

b.      durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; der Austritt kann nur zum Ende   eines Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, erklärt werden

c.       durch Ausschluss aus dem Verein wegen der unter Punkt 3 genannten Gründen

 

3.      Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.       grob gegen die Satzung verstößt

b.      durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt

c.       den Interessen des Vereins zuwider handelt

d.      seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstandsbeschluss fristlos erfolgen.

 

4.      Eine Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausscheidens nicht möglich.

5.      Jede Person, die auf der Mitgliedserklärung genannt wird und die Volljährigkeit erreicht hat, ist stimmberechtigt.

 

§ 4      Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge staffeln sich jährlich wie folgt:
Einzelpersonen 15€
Familienkarte 30€
Zukünftig werden die Beiträge von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig und wird per Einzugsermächtigung abgebucht.

Sollte das Konto zum Zeitpunkt des Beitragseinzuges keine Deckung aufweisen und deshalb dem Verein durch die Zahlungsverweigerung des Kreditinstitutes Kosten entstehen, werden diese dem Verein auf Anforderung unverzüglich vom Kontoinhaber erstattet.

§ 5      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 08.06.2016

 

§ 6      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
            - der Vorstand
            - die Mitgliederversammlung
            - die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 7      Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Adresse der Mitglieder, einzuberufen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden

2.      Entgegennahme des Rechnungsberichtes

3.      Entlastung des Vorstandes

4.      Wahl und Abberufung des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer

5.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen

6.      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter im Amt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 8      Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht mindestens:

·         1. Vorsitzende

·         2. Vorsitzende

·         Kassenwart

·         Schriftführer

·         mindestens 2, höchstens 4 Beisitzer

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Schriftführer. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandmitglied. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Vorstandes wird grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter im Amt.

·         Der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende) ist für die Verfolgung der in dieser Satzung festgelegten Ziele des Fördervereins verantwortlich. Er hat für einen geordneten Vereinsbetrieb zu sorgen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

·         Der Kassenwart erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins, und führt die Kassenbücher des Vereins.

·         Der Schriftführer erledigt den notwendigen Schriftverkehr, führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sowie die Mitgliederliste.

·         Die Beisitzer sind zu Beratung und Abstimmung im Vorstand.

·         Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein

 

§ 9      Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden, für die Dauer von 2 Jahren, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nicht möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung einmal im Geschäftsjahr vorzunehmen.

 

§ 10  Mittel des Vereins

Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel sind:

·         das Vermögen und seine Erträge

·         die Beiträge der Mitglieder

·         die Einnahmen aus Veranstaltungen

·         sonstige Zuwendungen, Schenkungen und Spenden

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 11    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Anzahl der Mitglieder unter 7 absinkt. Außerdem kann die Auflösung in einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Allerdings müssen mindestens 50% der Mitglieder erschienen sein.
Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung  des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Hirzenhain mit der Maßgabe, dass diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für folgende Zwecke verwendet werden:

·        Förderung der Kinder – und Jugendhilfe

·        Anschaffung von Spiel- und Lerngeräten der pädagogischen Ziele der                         Kindertagesstätte Himmelstürmer Hirzenhain

 

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 08.06.2017 beschlossen.

 

Hirzenhain, den 08.06.2017